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   VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084   

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https://dejure.org/2013,24282
VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084 (https://dejure.org/2013,24282)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.09.2013 - 7 CE 13.1084 (https://dejure.org/2013,24282)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. September 2013 - 7 CE 13.1084 (https://dejure.org/2013,24282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    LMU München; Masterstudiengang Economics; Eignungsvoraussetzung; Mindestabschlussnote des Bachelorstudiengangs; Berufsfreiheit; Kapazitätserschöpfungsgebot

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 43 Abs. 5 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG, Art. 128 BV, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Zusatzprotokoll EMRK
    Hochschulzugang: Bachelorabschlussnote "gut" als zulässiges Zugangskriterium für Masterstudiengang | Masterstudiengang Economics an der Ludwig-Maximilians-Universität München ; Grundständiger Bachelorstudiengang ; Postgradualer Masterstudiengang ; Bologna-Prozess ; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 43 Abs. 5 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG, Art. 128 BV, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Zusatzprotokoll EMRK
    Hochschulzugang: Bachelorabschlussnote "gut" als zulässiges Zugangskriterium für Masterstudiengang | Masterstudiengang Economics an der Ludwig-Maximilians-Universität München ; Grundständiger Bachelorstudiengang ; Postgradualer Masterstudiengang ; Bologna-Prozess ; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    aa) Aus Art. 12 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot) folgt ein - durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbares - Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfGE, E.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303).

    (2) Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Studienbewerber auf Teilhabe und Zugang zum Studium innerhalb vorhandener und mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten vermag den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Zugang zum Masterstudium schon deshalb nicht zu stützen, weil ein solcher Teilhabeanspruch voraussetzt, dass der Studienbewerber die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für das Studium erfüllt (vgl. BVerfGE, E.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303).

  • VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06

    Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    Der Normgeber darf jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. z.B. BayVerfGH, E.v. 4.5.2007 - Vf. 9-VII-06 - VerfGH 60, 101/112 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ergeben sich aus Art. 128 BV unmittelbar keine subjektiven Rechte (vgl. z.B. BayVerfGH, E.v. 4.5.2007 - Vf. 9-VII-06 - VerfGH 60, 101/119).

  • VGH Bayern, 02.02.2012 - 7 CE 11.3019

    Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte bei Aussicht des erfolgreichen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    Zudem lassen sich die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand der Hochschule erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation für den Masterstudiengang mitbringen (OVG Saarl, B.v. 16.1.2012 - 2 B 409/11 - NVwZ-RR 2012, 235; BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 16 ff.).

    So hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden, dass es mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht vereinbar ist, Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten (z.B. B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - a.a.O. Rn. 23).

  • OVG Saarland, 16.01.2012 - 2 B 409/11

    Zugang zum Masterstudium - Eignung durch Forderung einer bestimmten Endnote des

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    Der Senat folgt im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren insoweit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, wonach für den Zugang zum Masterstudium ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG eine Mindestnote des Bachelorabschlusses gefordert werden darf, weil diese Eignungsvoraussetzung das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudiengangs und damit auch die internationale Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse sicherstellen soll (vgl. OVG NW, B.v. 16.5.2013 - 13 B 307/13 - juris Rn. 3 ff..; B.v. 18.4.2012 - 13 B 52/12 - juris Rn. 7 ff.; OVG Saarl, B.v. 16.1.2012 - 2 B 409/11 - juris Rn. 18 ff.).

    Zudem lassen sich die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand der Hochschule erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation für den Masterstudiengang mitbringen (OVG Saarl, B.v. 16.1.2012 - 2 B 409/11 - NVwZ-RR 2012, 235; BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 16 ff.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    Sie stellt somit eine die Freiheit der Berufswahl einschränkende "subjektive" (vom Studienbewerber persönlich grundsätzlich erfüllbare) Bedingung des Berufszugangs dar, die zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein kann (BVerfG, E.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht "verbraucht", weil das Grundrecht der freien Berufswahl - in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt - auch einen Berufswechsel und damit auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf umfasst (vgl. BVerfG, B.v. 3.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. - BVerfGE 62, 117).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - 13 B 307/13

    Forderung einer Mindestnote des Bachelor-Abschlusses für den Zugang zum

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    Der Senat folgt im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren insoweit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, wonach für den Zugang zum Masterstudium ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG eine Mindestnote des Bachelorabschlusses gefordert werden darf, weil diese Eignungsvoraussetzung das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudiengangs und damit auch die internationale Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse sicherstellen soll (vgl. OVG NW, B.v. 16.5.2013 - 13 B 307/13 - juris Rn. 3 ff..; B.v. 18.4.2012 - 13 B 52/12 - juris Rn. 7 ff.; OVG Saarl, B.v. 16.1.2012 - 2 B 409/11 - juris Rn. 18 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - 13 B 52/12

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Studenten auf Zulassung zu einem

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    Der Senat folgt im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren insoweit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, wonach für den Zugang zum Masterstudium ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG eine Mindestnote des Bachelorabschlusses gefordert werden darf, weil diese Eignungsvoraussetzung das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudiengangs und damit auch die internationale Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse sicherstellen soll (vgl. OVG NW, B.v. 16.5.2013 - 13 B 307/13 - juris Rn. 3 ff..; B.v. 18.4.2012 - 13 B 52/12 - juris Rn. 7 ff.; OVG Saarl, B.v. 16.1.2012 - 2 B 409/11 - juris Rn. 18 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 5 S 18.11

    Vorläufige Zulassung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
    Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen deshalb von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5).
  • VG Augsburg, 17.03.2015 - Au 3 E 15.300

    Einstweiliger Rechtsschutz; Masterstudiengang "Informationsorientierte

    Zwar habe es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für grundsätzlich zulässig erachtet, dass die Hochschulen auf Basis von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zum Nachweis der studienspezifischen Eignung für einen konsekutiven Masterstudiengang im Wege der Satzung eine Mindestabschlussnote im vorangegangenen Bachelorstudiengang vorsehen (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084).Zugangsbeschränkungen durch Eignungsbeschränkungen seien hiernach jedoch stets nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen im Einzelfall statthaft.

    Der gegenständliche Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2015 sei rechtmäßig.Der Antragsteller erfülle die Zulassungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2, 5 im vorherigen Bachelorstudiengang (§ 6 der Prüfungsordnung) nicht.Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei Masterstudiengängen die Zugangsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote im Bachelorstudiengang auf Basis von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG grundsätzlich zulässig (vgl. nur BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084).Es handele sich vorliegend um eine solche rechtlich zulässige subjektive Zulassungsvoraussetzung, die auf sachlichen Gründen beruhe.

    Der betreffende Arbeitsbericht 2010 stelle entgegen der Auffassung des Antragstellers auch eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Festlegung der Mindestabschlussnote dar (vgl. VG Augsburg, B.v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99); der Bericht sei die aktuellste verfügbare Datengrundlage, die hochschulübergreifend Durchschnittsnoten und Notenverteilungen von Absolventen darstelle.Ohnehin fordere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084) bereits nicht, dass die überwiegende Mehrheit der Absolventen des vorangehenden Bachelorstudiengangs die betreffende Mindestabschlussnote erreiche.Unabhängig davon seien für die Verhältnismäßigkeit nicht nur die Durchschnittsnoten und die Notenverteilung der Universität ... von Relevanz; es sei vielmehr naturgemäß eine hochschulübergreifende Betrachtung sämtlicher potentieller Bewerber für den Masterstudiengang erforderlich.

    Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium von einer bestimmten Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudium abhängig machen; hierdurch wird grundsätzlich weder ein "Studienfortsetzungsgrundrecht" noch ein "Teilhabeanspruch" auf Studienabschluss nach Maßgabe des "Kapazitätserschöpfungsgebots" verletzt (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 23 ff.; vgl. VG Augsburg, B.v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 30; B.v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 17 ff.; jeweils zu einer geforderten Bachelor-Mindestabschlussnote von "gut", d.h. 2,5; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris zu einer Bachelor-Mindestabschlussnote von 2, 0).

    Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen bietet die Hochschule postgraduale Studiengänge an, zu denen insbesondere auch Masterstudiengänge gehören (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 25).

    Auch wenn somit der Bachelorabschluss als "erster" berufsqualifizierender Abschluss durch weitere berufsqualifizierende (Hochschul-)Abschlüsse ergänzt werden kann, um ein letztlich gewünschtes berufliches Betätigungsfeld zu erreichen, hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu weiteren berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlüssen an besondere Eignungsvoraussetzungen der Studienbewerber zu knüpfen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 26).

    Das Gericht sieht keinen Anlass, diese gesetzgeberische Vorstellung und die damit verbundene hochschulrechtliche Reform der Studiengänge in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 27).

    Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, da er - wie ausgeführt - nicht über die nach § 6 Abs. 1 PrüfO erforderliche Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudiengang von 2, 5 verfügt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 28; VG Augsburg, B.v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 34).

    Unbeschadet dessen ist die Universität ... jedoch nach den maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes - wie ausgeführt - nicht daran gehindert, als weitere (subjektive) Zugangsvoraussetzung (Eignungsvoraussetzung) zum Masterstudiengang eine bestimmte Mindestabschlussnote des vorangegangenen Bachelorstudiengangs zu fordern (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 29).

    Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen daher von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31; B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).

    Insoweit gilt bereits, dass in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32) nicht zu entnehmen ist, dass eine Zugangsbeschränkung eines Masterstudiengangs durch eine Mindestabschlussnote von 2, 5 nur dann verhältnismäßig wäre, wenn die überwiegende Mehrheit der Absolventen des Bachelorstudiengangs diese auch erreichten.

    Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Bachelor im Fach "Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre" ohne das angestrebte Masterstudium in der beruflichen Praxis faktisch nicht verwertbar wäre (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris; B.v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 20 - zum Masterstudiengang Umweltethik; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32).

  • VG Augsburg, 23.09.2015 - Au 3 K 15.1108

    Prozesskostenhilfe

    Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium von einer bestimmten Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudium abhängig machen; hierdurch wird grundsätzlich weder ein "Studienfortsetzungsgrundrecht" noch ein "Teilhabeanspruch" auf Studienabschluss nach Maßgabe des "Kapazitätserschöpfungsgebots" verletzt (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 23 ff.; vgl. VG Augsburg, B.v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 30; B.v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 17 ff.; jeweils zu einer geforderten Bachelor-Mindestabschlussnote von "gut", d.h. 2,5; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris zu einer Bachelor-Mindestabschlussnote von 2, 0).

    Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen bietet die Hochschule postgraduale Studiengänge an, zu denen insbesondere auch Masterstudiengänge gehören (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 25).

    Auch wenn somit der Bachelorabschluss als "erster" berufsqualifizierender Abschluss durch weitere berufsqualifizierende (Hochschul-)Abschlüsse ergänzt werden kann, um ein letztlich gewünschtes berufliches Betätigungsfeld zu erreichen, hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu weiteren berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlüssen an besondere Eignungsvoraussetzungen der Studienbewerber zu knüpfen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 26).

    Das Gericht sieht keinen Anlass, diese gesetzgeberische Vorstellung und die damit verbundene hochschulrechtliche Reform der Studiengänge in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 27).

    Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er - wie ausgeführt - nicht über die nach § 6 Abs. 1 und 2 PrüfO erforderliche (vorläufige) Mindestdurchschnittsnote im vorherigen Bachelorstudiengang von 2, 5 verfügt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 28; VG Augsburg, B.v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 34).

    Unbeschadet dessen ist die Universität ... jedoch nach den maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes - wie ausgeführt - nicht daran gehindert, als weitere (subjektive) Zugangsvoraussetzung (Eignungsvoraussetzung) zum Masterstudiengang eine bestimmte Mindestabschlussnote des vorangegangenen Bachelorstudiengangs zu fordern (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 29).

    Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen daher von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2; B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31; B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).

    Eine solche Voraussetzung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss vom 2. September 2013 (Az. 7 CE 13.1084) nicht aufgestellt.

    Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Bachelor im Fach "Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre" ohne das angestrebte Masterstudium in der beruflichen Praxis faktisch nicht verwertbar wäre (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris; B.v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 20 - zum Masterstudiengang Umweltethik; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32).

  • VG Augsburg, 09.09.2014 - Au 3 E 14.1299

    Einstweiliger Rechtsschutz; Masterstudiengang "Informationsorientierte

    Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium von einer bestimmten Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudium abhängig machen; hierdurch wird grundsätzlich weder ein "Studienfortsetzungsgrundrecht" noch ein "Teilhabeanspruch" auf Studienabschluss nach Maßgabe des "Kapazitätserschöpfungsgebots" verletzt (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 23 ff.; vgl. VG Augsburg, B.v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 17 ff.; jeweils zu einer geforderten Bachelor-Mindestabschlussnote von "gut", d.h. 2,5; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris zu einer Bachelor-Mindestabschlussnote von 2, 0).

    Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen bietet die Hochschule postgraduale Studiengänge an, zu denen insbesondere auch Masterstudiengänge gehören (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 25).

    Auch wenn somit der Bachelorabschluss als "erster" berufsqualifizierender Abschluss durch weitere berufsqualifizierende (Hochschul-)Abschlüsse ergänzt werden kann, um ein letztlich gewünschtes berufliches Betätigungsfeld zu erreichen, hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu weiteren berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlüssen an besondere Eignungsvoraussetzungen der Studienbewerber zu knüpfen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 26).

    Das Gericht sieht keinen Anlass, diese gesetzgeberische Vorstellung und die damit verbundene hochschulrechtliche Reform der Studiengänge in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 27).

    Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, da er - wie ausgeführt - nicht über die nach § 6 Abs. 1 PrüfO erforderliche Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudiengang von 2, 5 verfügt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 28).

    Unbeschadet dessen ist die Universität ... jedoch nach den maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes - wie ausgeführt - nicht daran gehindert, als weitere (subjektive) Zugangsvoraussetzung (Eignungsvoraussetzung) zum Masterstudiengang eine bestimmte Mindestabschlussnote des vorangegangenen Bachelorstudiengangs zu fordern (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 29).

    Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen deshalb von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31; B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).

    Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Bachelor im Fach "Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre" ohne das angestrebte Masterstudium in der beruflichen Praxis faktisch nicht verwertbar wäre (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 20 - zum Masterstudiengang Umweltethik; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32).

  • VG Augsburg, 09.09.2014 - Au 3 E 14.1298

    Einstweiliger Rechtsschutz; Masterstudiengang "Informationsorientierte

    Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium von einer bestimmten Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudium abhängig machen; hierdurch wird grundsätzlich weder ein "Studienfortsetzungsgrundrecht" noch ein "Teilhabeanspruch" auf Studienabschluss nach Maßgabe des "Kapazitätserschöpfungsgebots" verletzt (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 23 ff.; vgl. VG Augsburg, B.v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 17 ff.; jeweils zu einer geforderten Bachelor-Mindestabschlussnote von "gut", d.h. 2,5; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris zu einer Bachelor-Mindestabschlussnote von 2, 0).

    Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen bietet die Hochschule postgraduale Studiengänge an, zu denen insbesondere auch Masterstudiengänge gehören (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 25).

    Auch wenn somit der Bachelorabschluss als "erster" berufsqualifizierender Abschluss durch weitere berufsqualifizierende (Hochschul-)Abschlüsse ergänzt werden kann, um ein letztlich gewünschtes berufliches Betätigungsfeld zu erreichen, hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu weiteren berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlüssen an besondere Eignungsvoraussetzungen der Studienbewerber zu knüpfen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 26).

    Das Gericht sieht keinen Anlass, diese gesetzgeberische Vorstellung und die damit verbundene hochschulrechtliche Reform der Studiengänge in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 27).

    Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, da er - wie ausgeführt - nicht über die nach § 6 Abs. 1 PrüfO erforderliche Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudiengang von 2, 5 verfügt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 28).

    Unbeschadet dessen ist die Universität ... jedoch nach den maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes - wie ausgeführt - nicht daran gehindert, als weitere (subjektive) Zugangsvoraussetzung (Eignungsvoraussetzung) zum Masterstudiengang eine bestimmte Mindestabschlussnote des vorangegangenen Bachelorstudiengangs zu fordern (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 29).

    Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen deshalb von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31; B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).

    Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Bachelor im Fach "Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre" ohne das angestrebte Masterstudium in der beruflichen Praxis faktisch nicht verwertbar wäre (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 20 - zum Masterstudiengang Umweltethik; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32).

  • VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534

    Universität Augsburg; Masterstudiengang Umweltethik

    Zum Zweck des Nachweises der studiengangspezifischen Eignung des Studienbewerbers für die Aufnahme eines Masterstudiums kann demnach - dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend - die Hochschule auch eine Mindestabschlussnote des vorangegangenen Hochschulabschlusses, vorliegend eines Bachelorstudiengangs, verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris).

    Ein solcher Nachweis studiengangspezifischer Eignung ist die vorliegend in § 4 Abs. 1 POMAUmweltethik - als Qualifikation für den Zugang zum Masterstudiengang - geforderte besondere Qualität des Abschlusses (Mindestabschlussnote) des vorangegangenen ersten in- oder ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 a.a.O., ebenfalls zu einer Mindestabschlussnote von 2, 5 als Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes darf für den Zugang zum Masterstudium - als "subjektive" (vom Studienbewerber persönlich grundsätzlich erfüllbare) Bedingung - ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Mindestnote des Bachelorabschlusses gefordert werden, weil diese Eignungsvoraussetzung das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudiengangs und damit auch die internationale Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse sicherstellen soll (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris m.w.N.).

    Zudem lassen sich danach die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand der Universität erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 a.a.O.).

    Denn der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Studienbewerber auf Teilhabe und Zugang zum Studium innerhalb vorhandener Kapazitäten vermag den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugang zum Masterstudium schon deshalb nicht zu stützen, weil ein solcher Teilhabeanspruch voraussetzt, dass der Studienbewerber die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für das Studium erfüllt (vgl. BVerfGE, E.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303; BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris).

  • VG Regensburg, 23.01.2015 - RO 9 K 14.1431

    Zu den Voraussetzungen der Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie

    An der UR gibt es für den Masterstudiengang Psychologie keine festgesetzte Kapazität, so dass die vom Kläger angedachte Trennung seines Zulassungsbegehrens insoweit nicht greift und er auf jeden Fall die Qualifikationsvoraussetzungen hätte nachweisen müssen (vgl. BVerfGE 33, 303; BayVGH, B. v. 2.9.2013 a.a.O.).

    Die Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG nennt die besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses als einziges Beispiel für ein Eignungskriterium für den Zugang zu einem Masterstudium (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris; Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S.59).

    Dies zeigt, dass die mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten der UR aufgrund der im Satzungswege gestellten Eignungsanforderungen ausgeschöpft werden und mit den geforderten Notenschnitten nicht eine über die Anforderungen des Studiengangs hinausgehende "Niveaupflege" betrieben wird (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2014 a.a.O.; B. v. 2.9.2013 a.a.O.; B. v. 2.12.2012 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 09.09.2014 - 7 CE 14.1059

    Vergleichbarkeit eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mit

    Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut (BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 13, B.v. 13.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 22 f.; VerfGH Berlin, B.v. 19.6.2013 - 150/12 - juris Rn. 48; OVG NW, B.v. 18.4.2012 - 13 B 52/12 - NVwZ-RR 2012, 519).

    Auch Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wonach Niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, hindern den Gesetzgeber und die Hochschulen nicht daran, für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben einem Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen (Eignungsvoraussetzungen) zu verlangen (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 35 f.).

    Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 7 CE 13.2222 - juris Rn. 14, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31, B.v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 02.09.2014 - 7 CE 14.1203

    Zugang zum Masterstudiengang "Produktion und Logistik"; Nachweis der

    Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut (BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 13, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 juris Rn. 22 f.; VerfGH Berlin, B.v. 19.6.2013 - 150/12 juris Rn. 48; OVG NW, B.v. 18.4. 2012 - 13 B 52/12 - NVwZ-RR 2012, 519).

    Auch Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wonach Niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, hindert den Gesetzgeber und die Hochschulen nicht daran, für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben einem Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen (Eignungsvoraussetzungen) zu verlangen (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 juris Rn. 35 f.).

    Vor allem dann, wenn die Eignungsfeststellung Prüfungscharakter hat, können die Vorgaben des Art. 61 Abs. 3 BayHSchG für Hochschulprüfungen als Richtschnur für den notwendigen Regelungsinhalt herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 7 CE 13.2222 - juris Rn. 14, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31, B.v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804 - juris Rn. 18).

  • VG München, 06.02.2020 - M 4 E 19.5641

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Eignungsverfahren, Masterstudiengang Hellip

    Ihre Grenze findet die Satzungsermächtigung jedoch, wenn die Zugangsvoraussetzungen dazu führen, dass Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorenthalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31).

    Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen deshalb von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - a.a.O.).

  • VG Schwerin, 16.12.2013 - 3 B 510/13

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Durfte zuvor der Nachweis einer überdurchschnittlichen Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses als Zugangsvoraussetzung satzungsrechtlich geregelt werden (vgl. hierzu etwa m. w. N.: VGH München, Beschluss vom 02.09.2013 - 7 CE 13.1084 -, juris), sind nach der Neufassung der Ermächtigungsvorschrift nur noch Zugangshürden erlaubt, die diejenige/denjenigen Studierwillige/Studierwilligen aufgrund einer Prognoseentscheidung vom Masterstudiengang ausschließt, bei der/dem kein erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums (und sei es auch nur mit der dortigen Abschlussnote "ausreichend") zu erwarten ist.

    Bedenken gegen eine sehr weitgehende Zugangseinschränkung zu einem konsekutiven Studiengang - etwa durch eine besonders qualifizierte Bachelorabschlussnote - bestehen vom Grundsatz her nicht (vgl. hierzu im Einzelnen m. w. N.: VGH München, Beschluss vom 02.09.2013 - 7 CE 13.1084 -, juris).

  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 7 CE 20.2216

    Studiengangspezifische Eignung für ein Masterstudiengang "Psychologie"

  • VGH Bayern, 09.06.2015 - 7 CE 15.729

    Zugang zu konsekutivem Masterstudiengang; Mindestnote; außerkapazitäre Zulassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 13 B 80/14

    Erfüllen der Voraussetzungen für den Zugang zum Master-Studiengang Management und

  • VGH Bayern, 27.04.2015 - 7 CE 15.425

    Universität Regensburg; Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre;

  • VG Münster, 11.11.2014 - 9 L 785/14

    Rechtmäßigkeit der Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium der Geschichte

  • VGH Bayern, 05.12.2013 - 7 CE 13.10330

    Für die gerichtliche Überprüfung eines nach Maßgabe des § 59 HZV festgesetzten

  • VG Würzburg, 06.03.2014 - W 7 E 13.1178

    Julius-Maximilians-Universität Würzburg; Masterstudiengang Psychologie;

  • VG Bayreuth, 09.10.2020 - B 8 E 20.802

    Bestimmtheit der Kriterien für die Eignungsfeststellung

  • VG Bayreuth, 21.09.2020 - B 8 K 19.424

    Überschreitung der Korrekturfrist führt nicht zu Anspruch auf Zugang zum Studium

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